Inwiefern sich die Lockerung des Nacht-Grenzwertes für Bahnlärm bei mittleren Belastungen (vgl. oben) nun tatsächlich auf wissenschaftliche Erkenntnis stützen lässt, kann dem 4. Teilbericht nicht direkt entnommen werden. Immerhin wird in der diesem zu Grunde liegenden Studie darauf verwiesen, dass ein Nachtzug die Störwirkung von 3,5 Tagzügen habe, was im Hinblick auf die Grenzwertfestsetzung eine theoretische Differenz von 5 bis 6 dB(A) zwischen den Tagesund Nachtgrenzwerten bedeute (Heintz/Meyer/Ortega, a.a.O., S. 39). Da die Festsetzung der Grenzwerte ohnehin nicht rein wissenschaftlich erfolgen kann und der zuständigen Behörde (Bundesrat; vgl. Art. 13 Abs. 1 USG)