2 Anhang 4 LSV). Die um 10 dB(A) tieferen IGW nachts entsprechen der Forderung, dass die Zugsfrequenz nachts bei unverändertem Vorbeifahrpegel auf einen Zehntel der Tagfrequenz zurückgehen sollte, damit die Nachtruhe einigermassen gewährt werden kann. Die unterschiedliche Dauer der Nacht- und Tagperiode führt nun zu einer impliziten Anhebung der IGW in der Nachtperiode (um bis zu 3 dB[A]) bei einer Verkehrsbelastung von 7,9 bis 79 Zügen pro Nacht. Wegen der durchwegs strengeren Belastungsgrenzwerte nachts, bleiben die IGW nachts auch in dieser Situation aber immerhin um mindestens 7 dB(A) strenger als tags (vgl. auch Hofmann, a.a.O., S. 7-12).