Dies allein ist jedoch nicht massgebend, denn die Pegelkorrektur K1 ist nur ein Kriterium bei der Beurteilung der Lärmbelastung. Sie bildet als ein Element der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr zusammen mit den massgebenden Belastungsgrenzwerten eine funktionale Einheit (vgl. auch BGE 123 II 325 E. 4d/aa). Die Belastungsgrenzwerte nachts sind wegen der grösseren Störwirkung nachts nun durchwegs tiefer als jene tags: Die Planungs- und Immissionsgrenzwerte um 10 dB(A), die Alarmwerte um 5 dB(A) (vgl. Ziff. 2 Anhang 4 LSV).