33 Abs. 1 Anhang 4 LSV, vgl. oben E. 26.1). Der durchschnittliche Tages- und Nachtbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel (Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 4 LSV). Bei weniger als 7,9 und mehr als 79 Zügen hat der Korrekturfaktor K1 für die Tag- und die Nachtperiode den gleichen Wert (vgl. Ziff. 33 Abs. 1 Anhang 4 LSV). 26.3.2. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2005 erläutert das BAFU die akustischen Folgen der unterschiedlichen Dauer der Tages- und Nachtperiode und verdeutlicht anhand einer Grafik den Zusammenhang zwischen der Anzahl Züge pro Stunde und dem daraus resultierenden Korrekturfaktor K1 bei im Übrigen gleichen Bedingungen.