Für die Frage der Zulässigkeit des Schienenbonusses kann daher daraus nichts abgeleitet werden. 26.3. Die Beschwerdeführenden 4 rügen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2005 zudem eine Ungleichbehandlung bei der Festsetzung der Pegelkorrektur K1, da Tages- und Nachtperiode unterschiedlich lang seien. Nachts könnten daher, um die gleiche Pegelkorrektur K1 zu erhalten, doppelt so viele Züge verkehren. Erst in den Schlussbemerkungen scheinen sie nun die Festsetzung der Pegelkorrektur nachts ganz allgemein zu beanstanden. Als das schweizerische Emissions-/Immissionsmodell für die Bewertung des Eisenbahnlärms entwickelt worden sei, sei der nächtliche Zugsverkehr gering gewesen.