) ist schliesslich festzuhalten, dass dieser zwar den gemäss deutschem Recht bestehenden Schienenbonus von 5 dB(A) anzweifelt. Abgesehen davon, dass sich dieser Aufsatz mit der deutschen Regelung befasst und dessen Schlussfolgerungen nicht unbesehen auf die Schweiz übertragen werden können, setzt sich der Autor jedoch nicht mit entsprechenden wissenschaftlichen Studien im Zusammenhang mit Lästigkeitsunterschieden zwischen Strassen- und Eisenbahnlärm auseinander. Für die Frage der Zulässigkeit des Schienenbonusses kann daher daraus nichts abgeleitet werden.