bei 56 Zügen (7 Lärmereignisse x 8 Stunden) ist damit ebenfalls nicht massgebend. Weiter kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 4 dem Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (a.a.O., S. 203) nicht entnommen werden, dass man in Deutschland zur „Erkenntnis gekommen ist, wonach ab 80 lärmintensiven Ereignissen nachts und 160 tagsüber der Schienenbonus nicht mehr gerechtfertigt“ sei.