51 zu Art. 24septies). 26.2. Die von den Beschwerdeführenden 4 eingereichten Beweismittel und vorgebrachten Argumente ändern nichts an diesem Befund. Die von ihnen genannten neueren Erkenntnisse, wonach 6 bis 7 Lärmspitzenereignisse pro Stunde (nachts) einen kritischen Wert darstellten, beziehen sich auf den Fluglärm (vgl. Kommission IGW, 6. Teilbericht a.a.O., S. 37 ff.). Diese Ergebnisse können aber nicht unbesehen auf den Eisenbahnlärm übertragen werden. So hat denn die Lärmstudie 90 ergeben, dass der gemittelte Fluglärm als gleich störend empfunden wurde wie der gemittelte Strassenlärm (Kommission IGW, 6. Teilbericht, a.a.O., S. 36).