kung des Eisenbahnverkehrs bei hohem Verkehrsaufkommen vorgebracht werden (vgl. Hinweise bei Schuemer/Schreckenberg/Felscher-Suhr, a.a.O., Ziff. 4.8, S. 98; Hofmann, a.a.O., Ziff. 13.5; für Deutschland Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen [Drucksache 14/2300], S. 203). Es ist denn auch durchaus vorstellbar, dass bei hohen Zugsfrequenzen die Berechtigung des Schienenbonusses in Frage gestellt werden kann, wird doch als eine der Begründungen für die geringere Störwirkung des Bahnlärms bei gleicher Intensität gerade die generell längeren Ruhepausen zwischen den einzelnen Lärmereignissen genannt;