33 Abs. 1 Anhang 4 LSV) beträgt je nach der Anzahl Zugsfahrten pro Tag bzw. Nacht zwischen -5 und -15 dB(A). Bei weniger als 7,9 Zugsfahrten beträgt sie -15 dB(A), bei mehr als 79 Zugsfahrten -5 dB(A) und dazwischen entspricht die Pegelkorrektur einem logarithmisch berechneten Betrag zwischen -5 und -15 dB(A) (K1 = 10 x log[N/250]; N = Anzahl Züge pro Tag oder Nacht). Die Pegelkorrektur K1 wurde eingeführt, da verschiedene soziologische Studien gezeigt haben, dass Bahnlärm (bei gleicher physikalischer Intensität) allgemein als deutlich weniger störend wahrgenommen wird als Strassenlärm.