verfehlt. 26. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Pegelkorrektur K1 sei überholt und nicht mehr anzuwenden. Nach neusten Untersuchungen sei es nicht zulässig, sich ausschliesslich auf Ergebnisse sozialwissenschaftlicher Studien ohne Berücksichtigung der Schallintensität und der Anzahl Schallereignisse abzustützen. 26.1. Die Pegelkorrektur K1 (sog. Schienenbonus; vgl. Ziff. 33 Abs. 1 Anhang 4 LSV) beträgt je nach der Anzahl Zugsfahrten pro Tag bzw. Nacht zwischen -5 und -15 dB(A).