Rechtsprechung – einen 1-Stunden-Leq einzuführen, ist damit abzuweisen. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 126 II 522. In jenem Verfahren war die Situation zu beurteilen, dass der Bundesrat in der LSV Grenzwerte festgesetzt hatte, die mit den von der Kommission IGW vorgeschlagenen kaum mehr etwas gemein hatten (vgl. BGE 126 II 522 E. 44). Vorliegend hat der Bundesrat aber die grundsätzliche Berechnungsart des Beurteilungspegels Lr sowie weitgehend auch das Grenzwertschema der Kommission IGW übernommen; die von den Beschwerdeführenden aus dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid gezogenen Schlüsse sind deshalb bereits im Ansatz