Lärmbekämpfung Nr. 4 (2000), S. 144 - 151). Diese Ausführungen der Fachbehörde sind für die REKO/INUM nachvollziehbar. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass das BAFU seiner Aufgabe, hinsichtlich der Grenzwertfestsetzung die wissenschaftlichen Kenntnisse ständig zu verfolgen, nicht nachkommen würde (vgl. auch unten E. 26.3.2 in fine sowie den nicht publizierten Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2003 [1A.92/2003] E. 4.2 [betreffend Mobilfunk] mit Hinweisen). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des Eisenbahnlärms gestützt auf den Leq nach wie vor dem Stand des Wissens entspricht. Der Antrag der Beschwerdeführenden, auch beim Eisenbahnlärm – auf dem Wege der