So hält denn das BAFU in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2005 fest, die Beurteilungsmethode nach Anhang 4 LSV entspreche immer noch dem Stand des Wissens. Zwar treffe es zu, dass eine kritische Schwelle für Aufwachreaktionen bei einem Maximalpegel Lmax von 60 dB(A) im Innern des Raumes liege, auf dessen Grundlage für die Beurteilung des Lärms von Landesflughäfen während der Nacht der 1-Stunden-Leq festgelegt worden sei (vgl. dazu Kommission IGW, 6. Teilbericht, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der Landesflughäfen, Schriftenreihe Umwelt 296, Bern 1998, Ziff. 4.4, S. 39).