Ein „1-Stunden-Leq“ wie von den Beschwerdeführenden verlangt findet sich in den Erwägungen der Kommission IGW nicht. Im Gegenteil kann in der Abkehr vom statistischen Schallpegel, insbesondere vom L0,1 (Pegelwerte, die während 0,1 Prozent der Messzeit überschritten werden), gerade ein Indiz gesehen werden, dass Lärmspitzenwerte nicht gesondert berücksichtigt werden sollten. Auch wenn sich die dem 4. Teilbericht der Kommission IGW (a.a.O.) zu Grunde liegende Verkehrssituation (Zunahme des Zugsverkehrs) seither verändert hat, bedeutet dies allein noch nicht, dass damit auch das Beurteilungssystem zwingend anzupassen wäre.