6, S. 29 ff.). Weiter sprach sie sich für den Wechsel von den zuvor verwendeten statistischen Schallpegeln L50 bzw. L1 (Pegelwerte, die während 50 Prozent bzw. 1 Prozent der Messzeit überschritten werden) zum Leq aus, wobei als Beurteilungszeit tags das Zeitintervall von 6 bis 22 Uhr und nachts von 22 bis 6 Uhr zu gelten habe (Kommission IGW, a.a.O., Ziff. 43, S. 18 f.). Ein „1-Stunden-Leq“ wie von den Beschwerdeführenden verlangt findet sich in den Erwägungen der Kommission IGW nicht.