Der für die Ermittlung des Eisenbahnlärms verwendete Leq gemäss Anhang 4 LSV sei unrechtmässig. Betreffend Fluglärm sei das entsprechende Verordnungsrecht bereits angepasst und der 1-Stunden Leq eingeführt worden. Es sei nicht sachgerecht diese beiden Lärmquellen ungleich zu bewerten. Demzufolge sei bezüglich des Eisenbahnlärms entweder der 1-Stunden-Leq anzuwenden, auf den Korrekturfaktor K1 zu verzichten oder dieser um 5 dB(A) zu vermindern. Zur Begründung berufen sich die Beschwerdeführenden 4 im Wesentlichen auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 126 II 522 E. 41 ff.; ergänzend führen die Beschwerdeführenden 5 sinngemäss aus, das BGLE und die VLE hätten sich Art. 15 USG unterzuordnen.