Angesichts der systematischen Aufrundung führen die Rundungsmodalitäten allein nicht zu einer Unterschätzung der Lärmsituation. Sodann ist angesichts der Ungenauigkeit von SEMIBEL von ± 1 bis 2 dB(A) ohnehin auf die Angabe der Stellen nach dem Komma zu verzichten (vgl. auch BGE 126 II 480 E. 6d mit Hinweis auf Hofmann, a.a.O., S. 11-5). Beurteilung der Lärmbelastung (…) 25. Die Beschwerdeführenden 4 rügen weiter die Verletzung von Art. 15 USG, da die IGW nicht nach dem Stand der Wissenschaft festgesetzt seien. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen bestehe die kritische Aufweckschwelle bei 60 dB(A). Der für die Ermittlung des Eisenbahnlärms verwendete Leq gemäss Anhang 4