Der Beschwerdeführer 3 beantragt sodann, es seien die Rundungsmodalitäten und die auf einen Zehntel genauen Werte für den Lr,i (nachts) bekannt zu geben. Das BAV hält in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 fest, es werde netzweit generell auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet (vgl. Leitfaden bauliche Massnahmen, a.a.O., S. 14). Damit ist es dem Begehren des Beschwerdeführers 3 nach Bekanntgabe der Rundungsmodalitäten nachgekommen. Der Antrag des Beschwerdeführers 3 auf Bekanntgabe der Werte auf einen Zehntel ist hingegen abzuweisen. Angesichts der systematischen Aufrundung führen die Rundungsmodalitäten allein nicht zu einer Unterschätzung der Lärmsituation.