Das Berechnungsmodell SEMIBEL besitzt grundsätzlich, wie die Beschwerdeführenden 4 zu Recht geltend machen, (nur) eine Genauigkeit von ± 1 bis 2 dB(A) (vgl. BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 116, a.a.O., S. 67). Aber auch Messungen besitzen eine Ungenauigkeit im Bereich von ± 1 bis 2 dB(A) (vgl. Hofmann, a.a.O., S. 11-6). Nun enthalten weder das USG noch die LSV eine explizite Bestimmung betreffend Ungenauigkeit der anwendbaren Mess- bzw. Berechnungsmethode. Hinsichtlich der Messungenauigkeiten bei der Ermittlung des Lärmbeurteilungspegels Lr hat das Bundesgericht festgestellt, diese seien nicht gesondert zu berücksichtigen.