Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht gestützt auf Berechnungen und Messungen in Deutschland unbesehen auf die Verhältnisse in der Schweiz geschlossen werden kann, da Rechtsetzung und insbesondere auch die Ermittlungsverfahren nicht identisch sind. Vorliegend bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass die SEMIBEL-Berechnungen gesamthaft unrichtig wären. So haben weder das BAV noch das BAFU die Berechnungen grundsätzlich in Frage gestellt.