Der Antrag der Beschwerdeführenden 4 ist daher abzuweisen. 21.3. Die Beschwerdeführenden 4 machen weiter geltend, Berechnungen in Deutschland hätten ergeben, dass Bahnlinien mit Betonschwellen 2 dB(A) lauter seien als solche mit Holzschwellen. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien daher darauf hin überprüfen zu lassen, ob alle notwendigen Berechnungskorrekturen berücksichtigt worden seien. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht gestützt auf Berechnungen und Messungen in Deutschland unbesehen auf die Verhältnisse in der Schweiz geschlossen werden kann, da Rechtsetzung und insbesondere auch die Ermittlungsverfahren nicht identisch sind.