Unter Berücksichtigung der Sicherheitsmargen für die Fahrplangestaltung, die aus Sicht der RE- KO/INUM als Indiz für veff herangezogen werden können, ist festzuhalten, dass eine Abweichung von veff von 3 bis 5 Prozent (93-95 % [Sicherheitsmarge Fahrplan] – 90 % [SEMIBEL]) für Reisezüge sowie von 5 bis 10 Prozent (85-90 % [Sicherheitsmarge Fahrplan] – 80 % [SEMIBEL]) für die übrigen Züge verbleibt. Diese Abweichung liegt noch in einem tolerierbaren Rahmen, da nicht von einem erheblich falschen Wert gesprochen werden kann und zudem veff nur eines von zahlreichen Elementen der Lärmimmissionsberechnung darstellt. Der Antrag der Beschwerdeführenden 4 ist daher abzuweisen.