Es ist nicht zu beanstanden, dass in SEMIBEL veff grundsätzlich netzweit und nicht je Streckenabschnitt einzeln bestimmt wird, muss doch jedes Berechnungsmodell auch vollzugstauglich z.B. hinsichtlich der Genauigkeit, Bedienung und Finanzierung sein (vgl. Ursula Brunner, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 16a zu Art. 38). Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung ist sodann auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin nicht für jeden Streckenabschnitt auf ihrem Netz umfangreiche Erhebungen über die effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten besitzt. Es liegt jedoch an ihr, zu belegen, dass die im SEMIBEL berücksichtigte Geschwindigkeit plausibel ist.