Die Beschwerdeführenden 4 bestreiten sodann, dass die gemäss SEMIBEL zu berücksichtigende Geschwindigkeit (veff) der Reise- und Güterzüge eingehalten werde. Tatsächlich werde schneller gefahren, insbesondere nachts, wenn das Trassee frei sei. Veff sei daher im SEMIBEL für Reisezüge mit 95 Prozent und für Güterzüge mit 90 Prozent der maximal zulässigen Geschwindigkeit zu berücksichtigen. Im SEMIBEL wird die durchschnittliche gefahrene Geschwindigkeit pro Zugskategorie (veff) mit 90 Prozent der maximal zulässigen Geschwindigkeit für Reisezüge und mit 80 Prozent der maximal zulässigen Geschwindigkeit für die übrigen Züge berücksichtigt (BUWAL, Schriftenreiche Umweltschutz Nr. 116, a.a.