Sodann führen unterschiedliche Lärmempfindlichkeitsstufen dazu, dass unterschiedliche IGW Anwendung finden. So ist die von den Beschwerdeführenden 4 zum Vergleich herangezogene Liegenschaft Brisgistrasse zz in der LES II, während die übrigen Liegenschaften der LES III zugewiesen sind. Aus Sicht der REKO/INUM ist damit nicht dargetan, dass die SEMIBEL-Berechnungen gesamthaft auf falschen Grunddaten beruhen. Der Antrag auf Herausgabe dieser Daten ist daher abzuweisen. 21.2. Die Beschwerdeführenden 4 bestreiten sodann, dass die gemäss SEMIBEL zu berücksichtigende Geschwindigkeit (veff) der Reise- und Güterzüge eingehalten werde.