1 Abs. 1 Bst. d LSV; BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 116, a.a.O., Teil A, Ziff. 1.2.1 f. sowie Teil B, Ziff. 2.1), bestehen für die REKO/INUM ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Grunddaten nicht korrekt wären. Neben der Distanz zur Lärmquelle sind noch weitere Faktoren für die Einhaltung der IGW massgebend, insbesondere die Geschwindigkeit der Züge, die relative Höhe gegenüber der Lärmquelle und das Vorhandensein von Lärmhindernissen (Kunstbauten, natürliche Hindernisse). Sodann führen unterschiedliche Lärmempfindlichkeitsstufen dazu, dass unterschiedliche IGW Anwendung finden.