O., Teil B Ziff. 2.3.2; vgl. dazu und zum nachfolgenden auch den Entscheid der REKO UVEK vom 17. Dezember 2003 [A-2002-60] E. 7). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Reflexionen gegenüber dem direkten Fahrgeräusch von wesentlich geringerer Bedeutung sind und vernachlässigt werden können. In besonderen Situationen, etwa wenn der Direktschall bei einem Empfängerpunkt von einem Hindernis abgeschirmt wird, ist es jedoch möglich, dass Reflexionen zum tragenden Teil einer Geräuschsituation werden (vgl. Bericht Basler und Hofmann vom 11. Februar 2003, Beilage act. 168, Ziff. 1).