(…) SEMIBEL 21. Die Beschwerdeführenden zweifeln in verschiedener Hinsicht die Berechnungen gemäss SEMIBEL an. 21.1. Die Beschwerdeführenden 4 verlangen die Herausgabe der Grunddaten der SEMI- BEL-Berechnungen, da auf Grund der aufgedeckten Unzulänglichkeiten (Topografie, Reflexionen) davon ausgegangen werden müsse, dass weitere, den Berechnungen zu Grunde gelegte Annahmen betreffend Fahrbahn nicht korrekt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass in ähnlichen Wohnlagen (Römerstrasse zx, Roggenboden y/w, Brisgistrasse zy/zz) bei gleicher Entfernung IGW-Überschreitungen vorhanden sein sollen, nicht jedoch bei der Liegenschaft Roggenboden z. 21.1.1.