Indem die Beschwerdegegnerin zwar Auszüge des Emissionsplans – der Grundlage der Immissionsberechnungen ist – im Basisdokument aufgenommen hat (vgl. Register 5), jedoch nirgends darauf hingewiesen hat, dass bezüglich der unteren Limmatbrücke von anderen Werten ausgegangen wurde, ist sie diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass sie im Verfahren betreffend Lärmsanierung in der Gemeinde Wettingen im Laufe des Einspracheverfahrens auf die effektiv den Immissionsberechnungen im Bereich der unteren Limmatbrücke (die auch im Sanierungsperimeter dieses Projekts war) zu Grunde gelegten Emissionen hingewiesen hatte.