Dies ist auch deshalb notwendig, damit betroffene Dritte ihre Parteirechte effektiv auch wahrnehmen können. Indem die Beschwerdegegnerin zwar Auszüge des Emissionsplans – der Grundlage der Immissionsberechnungen ist – im Basisdokument aufgenommen hat (vgl. Register 5), jedoch nirgends darauf hingewiesen hat, dass bezüglich der unteren Limmatbrücke von anderen Werten ausgegangen wurde, ist sie diesen Anforderungen nicht nachgekommen.