13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Tatsachen handelt, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Auch wenn das BAV als Genehmigungsbehörde klarerweise verpflichtet ist, die Immissionsberechnungen der Beschwerdegegnerin nachzuprüfen, so kann doch von ihm nicht verlangt werden, dass es jeweils von Amtes wegen die ihm vorgelegten Berechnungen integral nachvollzieht. Eine vertiefte Überprüfung durch das BAV hat jedoch sicher dann zu erfolgen, wenn – aus welchen Gründen auch immer – vom Standardschema der Immissionsberechnung abgewichen wird. Insofern ist die Beschwerdegegnerin nach dem auch im Verfahrens-