Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend im Bereich der unteren Limmatbrücke weder die Immissionen gestützt auf den Emissionsplan berechnet noch eine akzessorische Überprüfung des Emissionsplans verlangt. Damit ist Art. 6 Abs. 1 BGLE verletzt und die angefochtene Verfügung fehlerhaft. Sodann ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihren prozessualen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Obwohl das Verwaltungsverfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, ist eine Partei verpflichtet, in einem Verfahren, das sie selbst einleitet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst.