Wie bereits festgehalten, ist der Emissionsplan verbindliche Grundlage für die Immissionsermittlung und kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens mit einer gewissen Zurückhaltung akzessorisch überprüft werden (E. 12). Die Möglichkeit einer akzessorischen Überprüfung des Emissionsplans kann als „Kompensation“ der fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit der Bevölkerung beim Erlass des Emissionsplans verstanden werden (vgl. auch den Entscheid der REKO UVEK vom 14. Februar 2002 [A-2002-10] E. 11). In der Regel dürfte eine solche Überprüfung denn auch von Seiten der betroffenen Anwohner verlangt werden.