Weiter steht fest, dass, was von der Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt und auch in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2006 nicht in Frage gestellt wurde, dieser Umstand weder aus dem Auflagedossier hervorgeht noch während des Einspracheverfahrens offen gelegt worden ist. 15.2. Wie bereits festgehalten, ist der Emissionsplan verbindliche Grundlage für die Immissionsermittlung und kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens mit einer gewissen Zurückhaltung akzessorisch überprüft werden (E. 12).