Damit ist erstellt, dass die Immissionsberechnungen im Bereich der unteren Limmatbrücke nicht gestützt auf die im Emissionsplan enthaltenen, sondern um 13 dB(A) tiefere Emissionen (18 dB[A] – 5 dB[A]) vorgenommen wurden. Weiter steht fest, dass, was von der Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt und auch in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2006 nicht in Frage gestellt wurde, dieser Umstand weder aus dem Auflagedossier hervorgeht noch während des Einspracheverfahrens offen gelegt worden ist. 15.2.