Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2004 aus, bei den Immissionsberechnungen für den Prognosehorizont 2015 sei der Brückenzuschlag (inklusive Fahrbahnkorrektur) auf 5 dB(A) festgesetzt worden. Zur Begründung führt sie aus, Lärmmessungen im Jahre 1996 hätten ergeben, dass der Brückenzuschlag 11 dB(A) betrage. Im Rahmen der dringend notwendig gewordenen Unterhaltsarbeiten seien gleichzeitig lärmintensive Konstruktionselemente ersetzt worden. Die dadurch erzielten Verbesserungen seien von externen Experten auf 6 dB(A) beziffert worden, was gesamthaft einen Brückenzuschlag von 5 dB(A) bedeute.