Wie seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 zu entnehmen ist und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 bestätigt wurde, ging das BAV davon aus, dass die Immissionsberechnungen gestützt auf die Angaben im Emissionsplan erfolgt sind (vgl. Vernehmlassung BAV, Ziff. I.B.3), d.h. bei den Immissionsberechnungen ein Brückenzuschlag von 15 dB(A) und eine Fahrbahnkorrektur von 3 dB(A) berücksichtigt ist. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2004 aus, bei den Immissionsberechnungen für den Prognosehorizont 2015 sei der Brückenzuschlag (inklusive Fahrbahnkorrektur) auf 5 dB(A) festgesetzt worden.