1 Abs. 2 Anhang 2 VLE). Der blosse Umstand, dass das Blockstellenprojekt im Rahmen eines vom Emissionsplan erfassten Konzepts bzw. auf einer im Emissionsplan enthaltenen Strecke umgesetzt wird, bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass dessen Auswirkungen im Emissionsplan bereits berücksichtigt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das Blockstellenprojekt auf dieser Strecke im Emissionsplan nicht enthaltene Emissionen zur Folge hat. Da die zusätzlichen Emissionen des Blockstellenprojekts in jenem Verfahren hätten geprüft werden müssen, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. Insbesondere ist auch nicht auf die Berechnungen der Beschwerdeführenden 4 einzugehen.