solcherart geänderte Anlagen werden im Rahmen und nach der Prioritätenordnung des BGLE saniert. Werden dagegen bauliche oder betriebliche Änderungen vorgenommen, welche den Emissionsplan übersteigende Emissionen bewirken und daher im Emissionsplan nicht enthalten sind, richtet sich der Schallschutz nach den allgemeinen Regeln über die Emissionsbegrenzungen. Diesfalls ist zu prüfen, ob die Änderungen als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV zu betrachten sind und deshalb die Lärmemissionen mindestens soweit begrenzt werden müssen, dass die IGW nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). 13.3. Die Prüfung der Frage, ob das Blockstellenprojekt Emissionen verursacht, die im E-