Nach Art. 4 Abs. 2 VLE gelten Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester Eisenbahnanlagen, die gemäss deren Anhang 2 im Emissionsplan berücksichtigt sind, nicht als wesentliche Änderungen. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass Änderungen dann nicht als wesentlich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 bzw. 3 LSV gelten, wenn sie die im Emissionsplan aufgeführten Werte nicht übersteigen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2002, 1E.8/2002, E. 3). Mit anderen Worten ist für die Frage, ob gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VLE eine wesentliche Änderung auszuschliessen ist, das Ausmass der durch die Änderung verursachten Emissionen entscheidend.