nierung der Eisenbahnen – mit Überschreitungen der IGW –, nicht aber jene Projekte, bei denen wesentliche Änderungen von Eisenbahnanlagen (Art. 18 USG) oder gar der Bau von Neuanlagen (Art. 25 USG) im Vordergrund stehen (Entscheide der REKO/INUM vom 15. Dezember 2004 [A-2003-2] E. 5.2.3 und vom 4. April 2005 [A-2004-150] E. 8.2.1). Damit stellt sich die Frage, wann eine wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage vorliegt bzw. unter welchen Umständen eine Lärmsanierung gestützt auf die Bestimmungen des USG und der LSV zu erfolgen hat.