Die Sanierung der Anlage richte sich daher nach BGLE und VLE. Folglich seien nicht im Verfahren betreffend Blockstellen, sondern im ordentlichen Lärmsanierungsverfahren allfällige Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Das BAV wies daher die Einsprachen, in welchen die Realisierung von Lärmschutzmassnahmen gefordert worden war, ab, soweit es darauf eintrat. 13.2. Wie bereits dargelegt, wird im Bereich des Eisenbahnwesens das USG und die LSV durch das BGLE und die VLE ergänzt. Die Pflicht der Betreiber von Eisenbahnanlagen zur Lärmsanierung wird dabei durch das BGLE teils konkretisiert, teils aber auch abweichend geregelt.