Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin war die Verkürzung der Zugsfolgezeiten notwendig, um den mit der Einführung der ersten Etappe des Konzeptes Bahn 2000 auf dem Streckenabschnitt Baden – Turgi entstehenden Mehrverkehr und den damit verknüpften Fahrplanwechsel vom Dezember 2004 bewältigen zu können. Am 12. Mai 2004 erteilte das BAV die Plangenehmigung mit Auflagen. Der Entscheid ist nicht angefochten worden und daher rechtskräftig. In dieser Plangenehmigungsverfügung hielt das BAV fest, das Blockstellenprojekt sei als Teil der 1. Etappe Bahn 2000 gemäss Anhang 2 VLE explizit im Emissionsplan berücksichtigt. Die Sanierung der Anlage richte sich daher nach BGLE und VLE.