Darin werde der tägliche Zugsverkehr mit 282 Zügen angegeben. Mit den neuen Blockstellen (s. sogleich unten E. 13.1) würden jedoch 394 Züge, d.h. 40 Prozent mehr verkehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeute eine Verkehrszunahme von 25 Prozent bzw. eine Lärmzunahme von 1 bis 2 dB(A) eine wesentliche Änderung gemäss LSV. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, womit der Emissionsplan nicht mehr als Grundlage für die Dimensionierung der Lärmschutzwände herangezogen werden könne. 13.1. Am 7. März 2003 reichte die Beschwerdegegnerin dem BAV das Plangenehmigungsgesuch für die Erstellung zusätzlicher Blockstellen zwischen Wettingen und Turgi ein.