Zurückhaltung ist insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt. Ein Abweichen vom Emissionsplan ist daher nur möglich, wenn die Festlegungen des Planes eindeutig unzutreffend sind oder auf offensichtlich unzutreffenden bzw. nicht mehr aktuellen Annahmen beruhen (Entscheide der REKO UVEK vom 14. Februar 2002 [A-2002-10] E. 11 und vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.1). 13. Die Beschwerdeführenden 4 und sinngemäss auch die Beschwerdeführenden 5 machen geltend, im Emissionsplan werde nun von erheblich falschen Annahmen ausgegangen. Darin werde der tägliche Zugsverkehr mit 282 Zügen angegeben.