Dieser enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 BGLE und Art. 18 VLE). Er bildet die (verbindliche) Grundlage für den Entscheid über bauliche Sanierungsmassnahmen (Art. 6 Abs. 1 BGLE und Art. 18 Abs. 1 VLE; vgl. Entscheid der REKO UVEK vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.1). Wie die REKO/INUM bereits festgestellt hat, kann der Emissionsplan im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist insbesondere bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt.