wicklung seit 1985 sowie zu Zeitpunkt und Art von vorgenommenen Änderungen an der Eisenbahnanlage vorzunehmen, ist damit ebenfalls abzuweisen. 12. Die Beschwerdeführenden rügen allgemein eine unrichtige Ermittlung der Lärmbelastung im Hinblick auf die Dimensionierung der baulichen Massnahmen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der konkret massgebenden Lärmimmissionen auf den vom Bahnlärm betroffenen Grundstücken ist der Emissionsplan. Dieser enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 BGLE und Art.