Damit ist das BGLE in Verbindung mit der VLE vorliegend anwendbar. Folglich braucht auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Streckenabschnitt bereits vor dem Inkrafttreten des BGLE hätte saniert werden müssen, weil eine wesentliche Änderung der Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 8 LSV vorgelegen habe, wie die Beschwerdeführenden 5 geltend machen. Der entsprechende Beweisantrag, weitere Abklärungen zur Verkehrsent- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 155 Entscheid