Da Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE an den tatsächlichen Erlass einer Sanierungsverfügung knüpft, genügt es für dessen Anwendung nicht, dass eine bestehende ortsfeste Anlage allenfalls hätte saniert werden müssen. Dies umso mehr, als dass auf am 1. Oktober 2000 noch hängige Lärmsanierungsprojekte das BGLE anwendbar wurde (Art. 14 BGLE). Damit ist das BGLE in Verbindung mit der VLE vorliegend anwendbar.